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Urlaubsanspruch nach Kündigung: Darum ist es entscheidend, wann du gekündigt hast

Urlaub nach Kündigung
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Urlaubsanspruch bei Kündigung: Das solltest du beachten!

Wie viele Urlaubstage dir nach einer Kündigung noch zustehen, hängt ganz davon ab, wann du gekündigt hast. Warum, erfährst du hier.

Inhaltsverzeichnis

Nach einer Kündigung beginnt für viele schnell der neue Job. Zeit zum Durchatmen bleibt meist wenig. Denn alle, die einen fließenden Übergang zwischen neuem und altem Job haben wollen, kündigen zum Ende eines Monats und starten in der Regel mit dem Beginn des nächsten Monats bei der neuen Arbeitsstelle.

Ein echter Segen sind da Resturlaubstage. Diese kann man sich einfach an das Ende seiner Arbeitszeit im alten Job legen und hat somit noch ein wenig Urlaub, bevor man die neue Arbeitsstelle antritt.

Aber kann ich über die verbliebenen Resturlaubstage wirklich frei entscheiden? Und wie viel Urlaub steht mir nach einer Kündigung überhaupt zu? Wir erklären dir alle Rechte und Pflichten in Bezug auf den Urlaub nach einer Kündigung.

Was passiert mit meinem Urlaub, wenn ich kündige?

Gesetze in Bezug auf Arbeitszeit, Kündigung oder Urlaub sind in Deutschland im Arbeitsrecht geregelt. Zu den wichtigsten Gesetzestexten im Arbeitsrecht gehört das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG). Insbesondere, wenn es zu einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses kommt, sollte man über seine Verpflichtungen und über seine Rechte Bescheid wissen.

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Fest steht, bei einer Fünf-Tage-Woche stehen Arbeitnehmer*innen 20 Tage Mindesturlaub zu. Bei einer Sechs-Tage-Woche sind es 24 Urlaubstage. Grundsätzlich gilt der Urlaubsanspruch, der im Arbeitsvertrag festgehalten wurde.

Der Urlaubsanspruch nach einer Kündigung hängt davon ab, wie lange man im laufenden Jahr bereits in dem Unternehmen gearbeitet hat. Kündigt ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin in der ersten Jahreshälfte, also bis zum 30. Juni, steht ihm oder ihr laut Bundesurlaubsgesetz anteilig für jeden vollen Monat ein Zwölftel des Jahresurlaubs zu (Paragraf 5 Absatz 1 c, BUrlG).

Das bedeutet, wenn du zum Beispiel zum 31. Mai kündigst und noch keinen Urlaub in dem Jahr genommen hast, in deinem Vertrag aber 30 Tage Jahresurlaub vereinbart wurden, stehen dir noch 12,5 Urlaubstage zu.

Übrigens: Bei einem Resturlaub von 8,33 Tagen, macht der Bruchteil weniger als einen halben Urlaubstag aus und wird abgerundet.

Kündigt ein Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin jedoch in der zweiten Jahreshälfte, steht ihm oder ihr laut Bundesurlaubsgesetz der volle Jahresurlaub zu. Arbeitnehmer*innen, die nach dem 30. Juni aus dem Unternehmen ausscheiden, hätten also theoretisch Anspruch auf die vollen 30 Urlaubstage. Wenn sie bereits 10 Tage genommen haben, würde ihnen immer noch 20 Tage zustehen.

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Hier weiterlesen: Urlaub berechnen: So viele Tage stehen dir zu!

Dennoch sollte man beachten, dass man bei seinem neue*n Arbeitgeber*in für das laufende Jahr keinen Urlaubsanspruch mehr hat, wenn man sich den gesamten Jahresurlaub bereits genommen hat. Außerdem muss man den oder die neue*n Arbeitgeber*in darauf hinweisen. Hier besteht lediglich die Möglichkeit, bezahlten oder unbezahlten Urlaub mit dem neuen Arbeitgeber oder der neuen Arbeitgeberin zu vereinbaren.

Im Video: Job kündigen: DAS ist der häufigste Kündigungsgrund

Urlaub nach Kündigung

Job kündigen: DAS ist der häufigste Kündigungsgrund

„Pro rata temporis“-Klausel

„Pro rata“ was? In manchen Verträgen gibt es eine sogenannte „pro rata temporis“-Klausel. Diese kann für Arbeitnehmer*innen nach einer Kündigung in Bezug auf ihren Resturlaubsanspruch eine wichtige Rolle spielen. Ist die Klausel nämlich enthalten, werden alle Tage, die über den gesetzlichen Mindesturlaub hinaus gehen, nur anteilig gewährt.

Hier ein Beispiel: Wenn Person X zum 30. September kündigt und insgesamt 30 Urlaubstage hat, wovon 20 Tage gesetzlicher Mindesturlaub sind, stehen ihr zusätzlich 7,5 Urlaubstage zu, wenn eine „pro rata temporis“-Klausel enthalten ist. Für den Fall, dass sie sich im laufenden Jahr noch keinen Urlaub genommen hat, ständen ihr 27,5 Urlaubstage zu. Ohne die Klausel wären es 30 Urlaubstage.

Es lohnt sich also vorab einmal einen Blick in seinen Arbeitsvertrag zu werfen.

Darf der Chef oder die Chefin den Resturlaub verweigern?

Die meisten Arbeitnehmer*innen legen ihren Resturlaub auf die letzten Tage, bevor sie das Unternehmen verlassen. Doch das ist nicht immer möglich. Gerade wenn man noch einige Resturlaubstage angesammelt hat, kann es passieren, dass der Chef oder die Chefin einem den Urlaub aus Personalmangel nicht gewährt. Trotzdem verfallen die Urlaubstage dann nicht einfach so, sondern müssen ausbezahlt werden.

Auch wenn ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin in den letzten Tagen seiner oder ihrer Betriebszugehörigkeit krank wird und den Urlaub nicht mehr nehmen kann, muss dieser ausbezahlt werden.

Resturlaub nach Kündigung in der Probezeit

Doch wie viel Urlaub steht einem zu, wenn man das Arbeitsverhältnis noch in der Probezeit kündigt? Auch nach einer Kündigung in der Probezeit haben Arbeitnehmer*innen ein Anrecht auf den noch zustehenden Resturlaub. Der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin muss dem/der Mitarbeitende*n den verbliebenen Resturlaub gewähren. Sollte dies aus dringenden betrieblichen Gründen nicht möglich sein, muss der Urlaub auch hier ausbezahlt werden. Die Auszahlung erfolgt meist ab dem Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Für jeden vollen Kalendermonat erwerben Arbeitnehmer*innen auch in der Probezeit ein Zwölftel des vertraglich vereinbarten Jahresurlaubs. Bei einem Jahresurlaub von 30 Tagen wären das 7,5 Urlaubstage, vorausgesetzt man hat drei volle Monate gearbeitet, bevor man aus dem Unternehmen ausscheidet.

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Die Höhe der Urlaubsabgeltung ergibt sich aus dem durchschnittlichen Gehalt, das der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin 13 Wochen vor der Kündigung erhalten hat. Ausgezahlte Überstunden werden jedoch nicht einbezogen. Arbeitnehmer*innen können jedoch für den Erhalt einer höheren Abfindung auf die Abgeltung ihres Urlaubsanspruchs verzichten, wie eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts bestätigt (BAG 9 AZR 844/11, 14.5.2013).

Was passiert mit dem Urlaub im Falle einer Freistellung

Im Falle einer Freistellung behält ein*e Mitarbeiter*in den vollen Urlaubsanspruch. Sowohl Gehalts- als auch Urlaubsanspruch bleiben unberührt. Allerdings wird oftmals vereinbart, dass der Urlaubsanspruch im Falle einer Freistellung abgegolten wird. Dass man unter Anrechnung von Urlaubsansprüchen freigestellt wird, muss allerdings für Arbeitnehmer*innen klar erkennbar sein.

Quellen:

Karriere, Beruf und Berufung – trau dich und beschäftige dich aktiv mit deinen beruflichen Zielen. Lies dich ein und vernetze dich mit anderen. So wirst du nach und nach deine Bestimmung finden und kannst einen Beitrag leisten. Dein beruflicher Erfolg liegt in deiner Hand.