Eine Schule in Wermelskirchen wollte ihren Schüler*innen das Tragen von Jogginghosen im regulären Unterricht mit aller Härte verbieten. Deshalb griff die Schulleitung durch und schickte Schüler*innen zum Umziehen nach Hause. Während des Unterrichts. Das stieß deutschlandweit auf viel Kritik.
Die Schulleitung begründete ihr Handeln damit, dass die Schule eine Vorbereitung auf das spätere Berufsleben sei. Und da könnten Arbeitnehmer*innen schließlich auch nicht in Jogginghosen auftauchen. Deshalb werde man trotz Kritik am Jogginghosenverbot festhalten.
Doch nicht nur das Tragen von Jogginghosen im Unterricht wird immer wieder diskutiert. In vielen Schulen sind auch knappe Shorts, bauchfreie Shirts und Oberteile mit tiefem Dekolleté ungern gesehen und können Elterngespräche oder einen Schulausschluss zur Folge haben. Oder?
Darf eine Schule ihren Schülerinnen und Schülern bestimmte Kleidung vorschreiben bzw. verbieten und sie bei Zuwiderhandlung des Unterrichts verweisen? Wir haben beim Schulministerium Nordrhein-Westfalen nachgefragt.
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Kleiderordnung an Schulen: Das sagt das Gesetz
In Deutschland regelt das Schulrecht Rechte und Pflichten von Schüler*innen, Lehrer*innen, Eltern, Schulaufsicht und Schulträgern, die mit dem Schulbetrieb zusammenhängen.
Zwar ist Schulrecht in Deutschland Länderangelegenheit, dennoch unterscheidet sich die Organisation der Schulen der Bundesländer nur in Einzelheiten. Eine mögliche Kleiderordnung fällt nicht unter diese Einzelheiten.
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Deshalb haben wir stellvertretend beim Schulministerium NRW nachgefragt, wie viel Einfluss die Schule auf die Kleidung seiner Schülerinnen und Schüler nehmen dürfe. Aus dem Schulministerium hieß es daraufhin: „Gemäß § 42 Abs. 8 Schulgesetz NRW kann die Schulkonferenz (vgl. § 65 Abs. 2 Nummer 28 SchulG) eine einheitliche Schulkleidung empfehlen, sofern alle in der Schulkonferenz vertretenen Schülerinnen und Schüler zustimmen.„
Was heißt das genau? Was ein Schüler oder eine Schülerin anzieht, ist eine persönliche Angelegenheit. Das Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit und das Erziehungsrecht der Eltern schützen diese Angelegenheit.
„Eine zwangsweise Einführung, die für alle Schülerinnen und Schüler gilt, ist nicht möglich“, heißt es dazu auch im Gesetzestext. Sprich: Die Schule kann kein Verbot aussprechen, das für alle Schüler*innen gilt.
Sie kann eine Empfehlung für bestimmte Schulkleidung aussprechen, die aber nichts anderes als ein Vorschlag ist. Eine Empfehlung kann keine Pflicht sein. Wer sich nicht an die Empfehlung hält, kann nicht geahndet werden.
Dürfen Schüler*innen also vom Unterricht ausgeschlossen werden?
Ein Ausschluss vom Unterricht kann nur erfolgen, wenn eine schulische Pflichtverletzung vorliegt. Aus dem Schulministerium heißt es dazu: „Schülerinnen und Schüler haben die Pflicht daran mitzuarbeiten, dass die Aufgabe der Schule erfüllt und das Bildungsziel erreicht werden kann. Sie haben die Schulordnung einzuhalten und die Anordnungen der Lehrerinnen und Lehrer, der Schulleitung und anderer dazu befugter Personen zu befolgen. In der Regel wird durch ein individualisiertes Erscheinungsbild und die Wahl der Bekleidung noch kein Pflichtenverstoß der Schülerin oder des Schülers anzunehmen sein.
Eine Pflichtverletzung ist aber dann nicht auszuschließen, wenn gegen individuell getroffene Vereinbarungen verstoßen oder durch die Wahl der Bekleidung der Schulfrieden gestört oder der Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule gefährdet wird.
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Das heißt, haben sich Schüler*innen, Eltern, Lehrer*innen und Schule darauf geeinigt, dass bestimmte Kleidung an der Schule nicht getragen werden sollte, dann kann die Schule bei einem ‚Verstoß‘ dagegen vorgehen.
In der Regel aber erst einmal mit einem persönlichen Gespräch zwischen Schule, Eltern und Schüler*in. Eventuell kann ein vorübergehender Ausschluss vom Unterricht erfolgen, wenn sich ein*e Schüler*in nicht an getroffene Vereinbarungen hält.
Allerdings, so schätzen es Jurist*innen ein, sei das Recht in einem solchen Fall eher auf Schüler*innenseite, da das Schulgesetz von Empfehlungen, nicht aber von Pflichten spricht, wenn es um Schulkleidung geht.
Bundeselternrat für Kleiderordnung an Schulen
Um Diskussionen rund um Schulkleidung, Verbote und Schulverweise zu vermeiden, empfiehlt der Bundeselternrat, Kleiderordnungen an Schulen in die Hausordnungen der Institutionen mit aufzunehmen.
Gäbe es Regeln, die „unangemessene, lottrige, zerrissene oder freizügige Kleidung“ verbieten, dann, so Christiane Gotte, Vorsitzende des Bundeselternrats, gegenüber den Zeitungen der Funke-Mediengruppe, „kann man Schülerinnen oder Schüler nach Hause schicken und verlangen, dass sie sich ordentlich anziehen“. Die Einführung einer Schuluniform aber lehnt der Elternrat ab.
Der Deutsche Lehrerverband äußert sich kritisch zu festen Kleidungsregeln an Schulen. Schließlich gehe es beim Styling auch um Selbstbestimmung und Mündigkeit. „Eine Formulierung zu finden, die festlegt, wie lang ein T-Shirt sein darf, ist kaum möglich“, so Verbandspräsident Stefan Düll gegenüber den Funke-Zeitungen.
Wichtiger Hinweis zum Schluss: Die Informationen und Tipps in diesem Artikel sind lediglich Anregungen. Sprecht bei Unstimmigkeiten mit der Schule eures Kindes und natürlich mit eurem Kind. Es liegt in der Regel in beiderseitigem Interesse, einen Kompromiss zu finden. Und denkt immer daran, jedes Kind ist anders und reagiert auf seine eigene Art und Weise. Es ist deshalb wichtig, dass ihr auf euer Kind eingeht und so herausfindet, welcher Weg der Beste für euch ist.