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Parkplatz freihalten: Darf der Beifahrer die Lücke reservieren?

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Parkplatz freihalten: Darf der Beifahrer die Lücke reservieren?

Das Ätzende am Autofahren ist die endlose Parkplatzsuche. Haben wir endlich einen gefunden, muss es schnell gehen. Darf ein Beifahrer dann die Parklücke freihalten?

Wir kennen es doch alle: Das Parkhaus oder der Parkplatz ist voll und wir finden keine Parklücke. Dann endlich, da fährt jemand raus! Doch prompt läuft ein Fußgänger von der anderen Seite auf den freien Platz zu, um diesen für ein anderes Auto freizuhalten. Aber ist das denn überhaupt erlaubt?

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Die Antwort ist ganz klar: Nein! Ein Beifahrer darf nicht einfach aussteigen und sich auf die freie Parklücke stellen, um diese zu reservieren. Denn laut Straßenverkehrsordnung §12 Halten und Parken (5) hat das Auto, das die Parklücke zuerst erreicht, Vorrang. Das gilt auch, wenn der- oder diejenige zunächst an dem Parkplatz vorbeifährt, um rückwärts einzuparken.

Drängler kassieren Bußgeld

Habt ihr eine Parklücke gefunden und seid offensichtlich zuerst an der Parklücke, seid ihr die glücklichen temporären Besitzer eines Parkplatzes. Wer sich dann jedoch versucht vorzudrängeln, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld von 10 Euro geahndet werden kann.

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Leider ist das jedoch nur schwer zu beweisen, bzw. auch zu aufwändig, dies einzuklagen. Daher wird an die Vernunft der Autofahrer*innen appelliert. Genau das Gleiche Verbot gilt auch für das Freihalten durch den Beifahrer. Eine Parklücke darf demnach nur mit einem Fahrzeug besetzt werden.

Höhere Geldstrafen beim Parken kassieren natürlich die Falschparker. In einer Feuerwehrzufahrt, der Ladezone, auf dem Radweg oder auf einem Parkplatz für Schwerbehinderte solltet ihr also nicht nur aus moralischen Gründen nicht parken.